
Für medizinische Fahrten bieten wir einen spezialisierten Service, der Patienten sicher und komfortabel zu ihren Terminen und Behandlungen befördert. Diskret und zuverlässig.
Terminvereinbarung: Kontaktieren Sie uns, um eine medizinische Fahrt für Ihren Termin zu vereinbaren.
Patientenbetreuung: Unser Fahrer wird Sie rechtzeitig abholen und sicher zum medizinischen Termin bringen, unter Berücksichtigung Ihrer Bedürfnisse.
Rückfahrt planen: Wir organisieren die Rückfahrt nach Ihrem medizinischen Termin, um sicherzustellen, dass Sie bequem nach Hause gelangen.
Sicherheit an erster Stelle: Wir legen Wert auf Ihre Sicherheit und den Komfort während medizinischer Fahrten, um eine stressfreie Erfahrung zu gewährleisten.
Info für Dialyse-,Bestrahlungs-, Chemo-, Kranken-,
Rollstuhlfahrten:
So bekommen Sie Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus bezahlt!
Für kranke und pflegebedürftige Menschen können häufiger Krankenfahrten zum Facharzt, zur Dialyse, zum Zahnarzt, zur Chemotherapie, zur Bestrahlungstherapie oder einer Fachklinik usw. anfallen. Viele Menschen mit einem Pflegegrad oder einer Behinderung können ihre Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus noch selbst organisieren und auch selbstständig ohne Begleitung durchführen. Aber irgendwann kann der Zeitpunkt kommen, wo dies z.B. aus Mobilitätsgründen einfach nicht mehr möglich ist.
Die Krankenfahrten können nicht immer von den pflegenden Personen aus dem Umfeld abgedeckt werden und es muss ein Taxi oder Krankentransport in Anspruch genommen werden. Die Kosten für den Krankentransport werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen.
Gleich vorweg: Ihre Kosten für eine Krankenfahrt werden von der Krankenkasse nicht übernommen, wenn Sie ohne Rücksprache mit der Krankenkasse ein Taxi bestellen und sich zum Arzt oder ins Krankenhaus fahren lassen. Um keine bösen Überraschungen zu erleben und nachher auf den Kosten sitzen zu bleiben, sind einige Dinge zu beachten.
► Krankenfahrten sind Fahrten eines kranken Menschen mit einem Privatfahrzeug, öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Mietwagen, Liegemietwagen oder einem Taxi / Liegetaxi. Bei einer Krankenfahrt findet keine medizinisch-fachliche Betreuung statt.
► Um die Kosten für eine Krankenfahrt erstattet zu bekommen muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Es muss eine zwingend medizinische Notwendigkeit vorliegen. Diese wird vom behandelnden Arzt mit einer ärztlichen Verordnung bescheinigt. Fahrten mit einem Taxi oder einem Mietwagen werden nur dann erstattet, wenn aus medizinischer Sicht die Fahrt mit einem Privatfahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
In der Regel werden die Kosten für Krankenfahrten bei folgenden Leistungen übernommen:
• Fahrten zu einer stationär erbrachten Leistung.
• Fahrten zu einer vor- oder nachstationär erbrachten Leistung, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
• Fahrten zu einer ambulanten Operation, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
Stehen medizinisch zwingend notwendige Fahrten zu ambulanten Behandlungen an, werden diese nur in folgenden Ausnahmefällen bewilligt:
• Die zu befördernde Person muss entweder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder Pflegegrad 5 haben (mit dauerhafter Einschränkung der Mobilität) oder
• einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) besitzen.
• Ausnahmefälle sind auch Fahrten zur Dialyse oder einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie.
Die Krankenfahrten müssen VOR Antritt der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt sein!
Taxifahrt zur Dialyse – Wer übernimmt die Fahrkosten?
Eine Dialysebehandlung (Blutwäsche) ist anstrengend und nicht jeder Dialysepatient ist in der Lage, selbst zur Behandlung zu fahren. Oftmals müssen die Patienten mehrfach in der Woche zur Dialyse und die Angehörigen können auch nicht immer die Fahrten übernehmen und es muss ein Krankentransport organisiert werden? Doch wer übernimmt die Kosten für die Taxifahrt zur Dialyse? Oder müssen die Patienten gar selbst für die Fahrtkosten aufkommen?
Nein, Dialysepatienten müssen nicht – bzw. nicht komplett – für die Fahrtkosten aufkommen. Die Fahrtkosten werden auch hier – wenn Sie medizinisch erforderlich sind – von der Krankenkasse bezahlt.
Die Krankenkassen übernehmen in der Regel nur Krankentransportkosten zur nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit/Dialysestation. Gilt diese Fahrtkosten-Regelung auch für andere Krankheiten?
• Ja, sofern einer der oben genannten Punkte zutrifft und eine Verordnung vom Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. Dies können dann zum Beispiel Fahrten zu einem Facharzt, Zahnarzt oder in eine Fachklinik usw. sein. Aber auch für Krebspatienten, die an einer Chemo- oder Strahlentherapie teilnehmen, gilt diese Regelung.
Auswahl des Beförderungsmittels!
Leider können Sie nicht frei entscheiden, welches Beförderungsmittel Sie gerne in Anspruch nehmen und die Kosten dafür erstattet bekommen.
Ob die Fahrt zur medizinischen Behandlung in einem Taxi oder Mietwagen, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Krankenwagen erfolgt, ist vom Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit des Patienten abhängig. Ein stark mobilitätseingeschränkter Mensch wird sicherlich nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Behandlung fahren. Ebenso sind für Rollstuhlfahrer geeignete Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Wie hoch ist die Eigenbeteiligung?
• Dialysepatienten fallen unter die Regelung von chronisch kranken Patienten (muss beantragt werden). Die zumutbare Belastungsgrenze für Krankenkassenleistungen liegt deshalb bei 1 % des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens, anstatt bei regulär 2 Prozent.
• Bis zur Erreichung der Belastungsobergrenze müssen die Patienten für sämtliche Krankenkassenleistungen – und somit auch für Dialysefahrten – einen Eigenanteil von 10 % des Rechnungsbetrages, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro selbst bezahlen / Stand Dez. 2014. Ab Erreichung der Belastungsobergrenze ist keine Selbstbeteiligung mehr erforderlich.
Was ist noch bei Krankenfahrten zu beachten!
• Im Nachhinein und ohne vorherige Verordnung übernehmen die Krankenkassen nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die Kosten (Ausnahmen sind zum Beispiel ein Notfall oder wenn Lebensgefahr besteht).
• Es werden nur Fahrkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstätte übernommen. Fahrten zu Behandlungsstätten an weiter entfernten Orten werden nur übernommen, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen.
• Die Krankenfahrten werden nicht durch medizinisch-fachliches Personal begleitet und die Patienten auch nicht durch Fachpersonal während des Transportes betreut. Die Krankentransporte werden in der Regel durch ein nicht-ärztliches Personal begleitet.
• Ansonsten gilt aber prinzipiell, dass alle Aufwendungen für Arztfahrten (auch Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug), Parkgebühren, Zuzahlungen auf Kassenleistungen für den Krankentransport, welche nicht von der Kasse übernommen werden, steuerlich abzugsfähig sind.
Unsere dringende Empfehlung: Es gibt Ausnahmen, bei denen die Krankenkasse nicht bezahlt oder Fälle, die nicht eindeutig sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Krankenfahrt bzw. Ihr Krankentransport nun verordnungspflichtig ist oder nicht, ob Sie Zuzahlungen leisten müssen oder nicht, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Krankenfahrten zu stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen
Wer an einer stationären oder ambulanten Rehamaßnahme teilnimmt, kann ebenfalls die Fahrtkosten erstattet bekommen. Eine Genehmigung ist dafür nicht notwendig. Allerdings sollten Sie vor Antritt der ersten Fahrt mit Ihrer Krankenkasse klären, für welche Art von Transportmittel Sie die Kosten erstattet bekommen. Ältere, gebrechliche Menschen die gerade operiert wurden und anschließend eine geriatrische Reha erhalten, werden sicherlich einen Krankentransport erhalten. Andererseits werden bei mobileren Patienten oft nur die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen.
Wir rechnen mit allen Kranken-,Rentenkassen, Berufsgenossenschaften usw. ab
Rechtliches:
• Die Fahrtkostenregelung ist im § 60 SGB V geregelt
• Die Krankentransporte sind in der Krankentransport-Richtlinie
Quelle: Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten.


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